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OLG Köln: Nicht vollständig nach hinten umklappbarer Sitz – hier beim Tiguan – berechtigt nicht zum Rücktritt vom Autokauf

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Wieder einmal mussten wir einen befremdlichen Rechtsstreit führen, der in diesem Fall – vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Ferner – erst vor dem OLG Köln sein Ende gefunden hat. Bekanntlich vertreten wir einige Autohäuser, dabei überrascht einen dann irgendwann nicht mehr, was Kunden für (rechtliche) Vorstellungen haben.

Hier ging es um einen “Tiguan”, der im Prospekt beworben wurde mit den Worten “Beifahrersitz vollständig umklappbar”, zudem war ein Bild abgebildet, auf dem man den Sitz vollständig nach vorne umgeklappt sehen konnte. Der Kunde bestellte einen Tiguan und erhielt ihn im Oktober 2010. Im Februar 2011 dann meldete er sich: Die Beifahrerlehne ist ja gar nicht ganz nach hinten umklappbar (nur 40 Grad, dafür nach vorne ganz) – er wollte nun sein Geld zurück, gegen Rückgabe des PKW (der zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens schon ca. 45.000km gefahren war). Die Rückabwicklung wurde verweigert, letztlich war das OLG Köln dran.

Das OLG Köln konnte am Ende offen lassen, ob tatsächlich ein Sachmangel vorliegt – streiten konnte man dabei durchaus, ob nämlich der Prospekt so zu verstehen war, dass der Sitz entweder in jede Richtung (und nicht nur in eine) vollständig umklappbar war, oder eben nach hinten und nicht nur nach vorne. Offen lassen konnte das OLG Köln die Frage des Vorliegens eines Sachmangels am Ende, weil die Frage keine Rolle spielt, wenn der Mangel (selbst wenn man einen annimmt) nicht “erheblich” war. Wenn er nämlich nicht erheblich ist, steht ein Rücktritt nicht zur Verfügung, sondern u.a. nur noch Minderung des Kaufpreises. Die war aber gar nicht eingeklagt.
Das OLG dazu:

Es kommt daher nicht darauf an, wie der Kläger aus seiner subjektiven Sicht die Gebrauchstauglichkeit bewertet, sondern darauf, was ein durchschnittlicher Käufer erwarten kann. Hierbei ist eine umfassende Abwägung der Interessen der Kaufvertragsparteien im
Einzelfall vozunehmen. Es gilt zu ermitteln, in welchen Fällen Käufern anstelle von Minderung und kleinem Schadensersatz das Recht zusteht, den Kaufvertrag im Wege des Rücktritts oder des großen Schadensersatzes ganz aufzulösen und dadurch die Grenzlinie zwischen Mangelhaftigkeit als solcher und “Rücktritts-Mangelhaftigkeit’ im Falle der Erheblichkeit des Mangels zu bestimmen [...] Eine Unerheblichkeit kann nicht
nur bei geringfügigen Mängeln angenommen werden, sondern auch, wenn die Beeinträchtigung des Leistungsinteresses durch die Minderung des Kaufpreises, deren Geltendmachung nicht von der Erheblichkeit des Mangels abhängt, hinreichend ausgeglichen werden kann.

Weiter führt das OLG aus, dass hierbei auch der Fahrkomfort zu berücksichtigen ist – eine nur eingeschränkt nach hinten umklappbahre Beifahrerlehne hier aber nicht betroffen ist:

Bei PKWs spielt hierbei neben der Einsatzfähigkeit und der Fahrsicherheit auch der Fahrkomfort eine Rolle, wobei ein bloßer Komfortmangel in der Regel weniger stark ins Gewicht fällt. Die Abwägung der Interessen der Vertragsparteien führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die fehlende vollständige Umklappbarkeit des Beifahrersitzes in die Waagerechte keine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung darstellt.
Dadurch dass die Rückenlehne des Beffahrersitzes sich lediglich um 40 Grad nach hinten klappen lässt, ist der PKW in seiner Gebrauchstauglichkeit als Fortbewegungsmittel nicht eingeschränkt. Auch ist hierdurch weder die Fahrsicherheit noch der Komfort beim Fahren beeinträchtigt.

Im Weiteren beschäftigt sich das OLG mit verschiedenen Aspekten, etwa Schlafzeiten des Fahrers oder dem Transport sperriger Gegenstände und verweigert letztlich eine Erheblichkeit.

Fazit: Vorsicht! Zusagen durch die Hersteller in Prospekten können Autohäuser durchaus in problematisches Gewässer bringen. Dabei mag man sich auch um Details streiten, etwa wenn es “nur” um Komfortfunktionen geht. Auf Grund des schnell hohen Streitwertes bieten Streitigkeiten an dieser Stelle ein beachtliches finanzielles Risiko, das man nicht unterschätzen darf. Andererseits ist in unserem Alltag zu bemerken, dass in solchen Streitigkeiten das Recht der Leistungsstörungen bei Kaufverträgen nicht immer von Gegnern sauber beherrscht wird. Gute Beratung dient hier am Ende beiden Seiten. Wichtig ist dabei auch häufig die hinreichende Erfahrung, insbesondere im Bereich des Autokaufs, der von einigen beachtlichen Besonderheiten geprägt ist.


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