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Autokauf: Zur Mangelhaftigkeit eines PKW mit Tageszulassung beworben als Neuwertig

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Das Landgericht Berlin (5 O 90/13) konnte sich mit der Tageszulassung beim Autokauf beschäftigen. Hier stellte das Landgericht fest, dass Tageszulassungen eine besondere Form des Neuwagengeschäfts darstellen. Bei der Frage nach einem Mangel ist auf auf den durchschnittlich informierten und verständigen Autokäufer abzustellen: Dieser erwartet ein fabrikneues Fahrzeug zu erwerben. Die vom BGH (Urteil vom 15.10.2003, VIII ZR 227/02) aufgestellten Grundsätze, wonach ein Fahrzeug regelmäßig noch “fabrikneu” ist, wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen, sind auf Fahrzeuge mit Tageszulassung übertragbar:

Das Fahrzeug ist mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Fahrzeug weist nicht die vereinbarte Beschaffenheit einer “Tageszulassung” auf und ist nicht “neuwertig”. Dieses stellt einen erheblicher Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar. (…) Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen (BGH NJW 2004,160 [BGH 15.10.2003 - VIII ZR 227/02]). (…) Bei einer Standzeit von zwölf Monaten sind mindestens 10 % der mutmaßlichen Nutzungsdauer eines PKW bereits erreicht. Der Wertverlust eines PKW beruht zu je 50 % auf dem Alter und der bisherigen Laufleistung. Eine Lagerzeit von mehr als zwölf Monaten beseitigt daher die Fabrikneuheit, da im Hinblick auf den Alterungsprozess und die damit bedingten Begleiterscheinungen wie Materialermüdung, Oxidation und andere physikalische Veränderungen eine lange Standdauer für einen Neuwagenkäufer ein wertmindernder Faktor ist. (…)

Der dieser Entscheidung des BGH zu Grunde liegende tragende Gedanke der Fabrikneuheit ist auf die Bezeichnung “EU-Importfahrzeug mit Tageszulassung” übertragbar. Tageszulassungen sind eine besondere Form des Neuwagengeschäfts. Abzustellen ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Autokäufer, der bei dem Begriff “Tageszulassung” erwartet, auch in diesem Fall ein fabrikneues Fahrzeug zu erwerben (BGH, VIII ZR 109/04).

Die kurzfristige Zulassung auf den Händler dient, anders als bei sogenannten Vorführwagen, nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern der Steigerung der Abnahmemengen. Das ist dem potentiellen Autokäufer bewusst, der weiß, dass eine Tageszulassung aus den genannten Gründen nur rein formal erfolgt, ohne dass sich die Beschaffenheit des Fahrzeugs als Neufahrzeug dadurch ändert, es insbesondere nicht benutzt worden ist (BGH NJVV 2000, 2821 unter II 2 b aa). Ein Käufer, der ein Fahrzeug mit Tageszulassung und damit als “fabrikneu” kauft, geht davon aus, dass dieser LKW nicht mit wertmindernden Faktoren wie einer langen Standzeit behaftet ist, die seine Eigenschaft als “Neuwagen” beeinträchtigen.


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